Erwerbsunfähigkeitsrente Vorraussetzung EU-Rente
Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich
im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein kann.
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder
Behinderung unter den üblichen Bedingungen auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können.
Vorraussetzung:
Um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen zu können,
müssen Sie der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens fünf Jahre lang angehört haben. In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung
müssen Sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben. Von dieser Regel
gibt es aber Ausnahmen, z.B. zu Gunsten von behinderten Menschen und Versicherten, die durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert wurden.
Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten
Ebenso wie bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente müssen auch
die erwerbsgeminderten Arbeitnehmer mit Abschlägen rechnen, wenn sie die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen.
Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr.
Mehr als 10,8 % Abschlag von der Rente gibt es aber in keinem Fall.
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird die verminderte Erwerbsfähigkeit ab dem Jahr 2012 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Tipp:
Beim Beantragen der Rente sollte man daran denken, dass man sie erst ab dem 7. Monat nach dem Erwerbsminderungsgrund beziehen kann. Stellen Sie den Antrag also innerhalb eines halben Jahres nach der Erkrankung bzw. dem Unfall.
Tut man das erst später, wird die Rente erst ab dem Monat (rückwirkend) gezahlt, in dem der Antrag eingereicht wurde.
Den Schutz des ursprünglichen Berufes gibt es mit dieser Rente nicht mehr bzw. nur für Personen die vor dem Januar 1961 geboren wurden.






