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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Beförderungspflicht
Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern,
sofern die betreffende Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt.
Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen
Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzutreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass Hilfe so geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern die besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen gebucht wurden.
Begleitpersonen
Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen und beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.
Blindenhunde
Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleithunde am Boden.
Rollstühle und Hilfsmittel
Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle am Boden (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im » Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.






